Satzung

Unsere Satzung als Download:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein für Gartenbau- und Landespflege Anzing legt den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf das Gebiet des Gartenbaues und der Landespflege.

(2) Der Sitz des Vereins ist in 85646 Anzing.

(3) Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.).

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt primär keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Er bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaus die
• Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes
• Unterstützung von Maßnahmen (eigene und von Dritten) , die der Biodiversität und der Erhaltung der Artenvielfalt dienen
• Beiträge zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit
• Maßnahmen zur Ortsverschönerung, die damit auch zur Heimatverschönerung und Heimatpflege beitragen, sowie der gesamten Landeskultur dienen.

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. Der Kenntnisnahme und Zustimmung eines Vorstandsmitglieds.

(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.

(3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige erste Vorsitzende auch zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

(1) Durch Ableben.

(2) Durch Austritt.

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist zum Jahresende des laufenden Kalenderjahres gültig, wenn dieKündigung bis spätestens 30. September des laufenden Jahres erfolgt. Erfolgt die Kündigung im IV. Quartal des aktuellen Jahres, wird die Kündigung erst zum Jahresende des Folgejahres wirksam. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

§ 5 Ausschluß

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.
2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. Sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten.
4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Aufgaben des Vereins werden von folgenden Gremien durchgeführt:
a) der Mitgliederversammlung
b) der Vereinsleitung
c) dem Vorstand
d) dem Vereinsausschuss.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, in der Regel im ersten Vierteljahr nach Ablauf des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr), statt.

(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort.

(2) Die Einberufung hat durch Bekanntgabe im „Anzinger Gemeindeblatt“ und durch Bekanntgabe in der „Ebersberger Zeitung“ (Münchner Merkur) und der „Ebersberger Neueste Nachrichten“ (Süddeutsche Zeitung) zu erfolgen.

(3) Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(1) Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.

(2) Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.

(3) Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.

(4) Die Wahl der Vereinsleitung (§ 13).

(5) Die Wahl des Vereinsausschusses (§ 18).

(6) Die Wahl der Kassenrevisoren.

(7) Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

(8) Die Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.

(9) Das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.

(10) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem Kassier/der Kassiererin und dem Schriftführer/der Schriftführerin sowie dem/der Jugendbeauftragten, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Kassiers/der Kassiererin und des Schriftführers/der Schriftführerin können auch von einer Person durchgeführt werden.Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

(2) Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

(1) Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

(2) Die Vorprüfung des Kassenberichtes.

(3) Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.

(4) Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.

(5) Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5.

§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.

(2) Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm/ihr von der Vereinsleitung eine Aufwandsentschädigung zugesprochen werden, wenn der Zeitaufwand durch eine Sondersituation erheblich höher ist, als im Normalfall das Amt erfordert.

(3) Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Vereinsintern gilt, dass der erste bzw. zweite Vorsitzende allgemein den Verein in Angelegenheiten bis zu einem von der Vereinsleitung in einem Beschluß festzulegenden Geldwert vertreten, darüber hinaus nur mit Einzelzustimmung der Vereinsleitung. Der erste bzw. zweite Vorsitzende erteilen Zahlungsanweisungen. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur dann Zahlungsanweisungen erteilt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist oder dies auf den zweiten Vorsitzenden delegiert hat.

(2) Der erste Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks-, und Landesverbandes. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

§ 18 Vereinsausschuss (Beisitzer)

§ 18, Abs. 1 – 3 Vereinsausschuss

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Vereinsausschuss. Die Anzahl der Mitglieder beträgt maximal 5 Personen. Die Amtszeit des Vereinsausschusses läuft parallel zur Amtszeit der Vereinsleitung/Vorstandschaft. Endet die Amtszeit der Vereinsleitung vorher, so endet auch die Amtszeit des Vereinsausschusses zu diesem Termin.

(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des gesamten Vereinsausschusses oder einzelner Mitglieder widerrufen.

(3) Die Beisitzer sind bei den Sitzungen der Vereinsleitung stimmberechtigt

§ 19, Aufgaben des Vereinsausschusses

Der Vereinsausschuss berät und unterstützt die Vereinsleitung in ihren Aufgaben.

§ 20 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft: 

(1) Durch Mitgliederbeiträge. 

(2) Durch Spenden und sonstige Zuwendungen. 

(3) Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 21 Jahresmitgliedsbeitrag

(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (s. § 12 Nr. 2 der Satzung). Bei Ehegatten, die beide Mitglieder des Vereins sind, zahlt der eine Ehegatte den vollen Vereinsbeitrag und der andere Ehegatte einen vergünstigten Beitrag (mit Rabatt), der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Der einzelne Jahresmitgliedsbeitrag „entsteht „mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Kassier nimmt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres vor.

§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Dabei wickelt er den baren und unbaren Zahlungsverkehr im Tagesgeschäft eigenverantwortlich ab. Bei Zahlungen ab 500,– Euro ist vor Ausführung der 1. Vorsitzende zu informieren. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen.

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.

(2) Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

(3) Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.

(4) Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

(5) Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 24 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden.

(2) Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Der Schriftführer fertigt am Jahresende im Benehmen mit dem Vereins-Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 25 Aufgaben des/der Jugendbeauftragten

(1) Der Jugendbeauftragte vertritt im Verein die Interessen der Jugend und jungen Erwachsenen.

(2) Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sollte darauf gerichtet sein, Ideen für die Zukunftsfähigkeit des Vereins zu entwickeln. Dabei ist der Jugendbeauftragte von der Vereinsleitung nach Kräften zu unterstützen.

§ 26 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen des Vereinszwecks, insbesondere der Organisation und Durchführung der Vereinsorganisation, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen Daten incl. personenbezogener Daten von den Vereinsmitgliedern.

(2) Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Der Verein hält die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.

(3) Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

§ 27 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Anzing, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§ 28 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 08. März 2019 mit Nachtrag vom 13. März 2020 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anzing, den 08. März 2019 und 13. März 2020

gez. Genowefa Löbel
1.Vorsitzende

gez. Matthias Adlberger
2.Vorsitzender